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Nördlingen: Landratsamt passt Allgemeinverfügung für „Spaziergänge“ an

Wie jeden Freitag ist auch am morgigen 04.03.2022 erneut mit einem „Spaziergang“ in Nördlingen zu rechnen. Gleichzeitig soll an diesem Tag eine weitere Versammlung von Befürwortern der Coronaschutzmaßnahmen und – impfungen in der Nördlinger Innenstadt stattfinden, die ordnungsgemäß beim Landratsamt Donau-Ries als Versammlungsbehörde angemeldet und deren Ablauf zwischen dem Landratsamt, der Polizei, der Stadt Nördlingen und dem Veranstalter abgestimmt wurde. Diese Versammlung umfasst eine Auftakt- und Schlusskundgebung jeweils vor dem Rathaus Nördlingen (Marktplatz) und dazwischen einen Demonstrationszug durch Teile der Nördlinger Innenstadt. Zur Regelung dieser Versammlung wurde im Einvernehmen mit dem Veranstalter ein versammlungsrechtlicher Bescheid erlassen, der u. a. auch für diese Versammlung die Anordnung einer Maskenpflicht beinhaltet.
Im Hinblick auf diese parallel stattfindende und angemeldete Versammlung hat das Landratsamt in Abstimmung mit Polizei und Stadt die geltende Allgemeinverfügung für „Spaziergänge“ für den 04.03.2022 angepasst. Dieser darf am 04.03.2022 nicht im Bereich der angemeldeten Versammlung stattfinden. Denn ein direktes Aufeinandertreffen von Gegnern und Befürwortern der Coronaschutzmaßnahmen und –impfungen wäre – ungeachtet des bisher weitestgehend friedlichen Verlaufs der „Spaziergänge“ – mit einem unkalkulierbaren Eskalationspotential Pressemitteilung 03.03.2022
verbunden. Zudem würde bei gleichzeitiger Durchführung beider Versammlungen am selben Ort die Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandsgebots weiter erschwert. Zur Verhinderung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher eine räumliche Trennung durch örtliche Beschränkung der „Spaziergänge“ erforderlich. Den Interessen der ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung war dabei hinsichtlich der Wahl des Versammlungsortes der Vorzug zu geben. Die genaue Abgrenzung des Bereichs der Nördlinger Innenstadt, in dem am Freitagabend nicht „spaziert“ werden darf, sowie die vollständige Begründung, sind der im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries vom heutigen Tage öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung zu entnehmen. Landratsamt, Polizei und Stadt Nördlingen rufen ausdrücklich die Teilnehmer beider Versammlungen zu friedfertigem Verhalten auf.

Vollzug des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) und der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
Änderung der Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 zur Anordnung von Beschränkungen für die jeweils montags und freitags in Nördlingen stattfindenden, nicht angemeldeten öffentlichen Versammlungen ohne Veranstalter/Versammlungsleiter in Gestalt von sog. „Spaziergängen“ gegen die Corona-Regelungen und/oder Corona-Schutzimpfungen
Anlage: 1 Lageplan
Das Landratsamt Donau-Ries erlässt gemäß Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayVersG und § 8 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV folgende
Allgemeinverfügung:
I. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Donau-Ries vom 10.02.2022 zur Anordnung von Beschränkungen für die jeweils montags und freitags in Nördlingen stattfindenden, nicht angemeldeten öffentlichen Versammlungen ohne Veranstalter/Versammlungsleiter in Gestalt von sog. „Spaziergängen“ gegen die Corona-Regelungen und/oder Corona-Schutzimpfungen, die zuletzt mit Allgemeinverfügung vom 23.02.2022 verlängert und geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Beschränkt auf den „Spaziergang“ am 04.03.2022 wird Ziffer I. 1. um folgende Sätze ergänzt:
„Ausgenommen hiervon ist der im beigefügten Lageplan dargestellte gelb markierte Bereich (Marktplatz, Eisengasse, Löpsinger Straße, Bei den Kornschrannen, Schrannenstraße, Drehergasse, Brettermarkt, Schäfflesmarkt, Hallgasse, Weinmarkt). Dieser Bereich bleibt als Versammlungsort einer im Zeitraum von 18:30 bis 20:30 Uhr stattfindenden und rechtskonform angezeigten anderen Versammlung („Flagge zeigen für Wissenschaft und Solidarität, für Coronamaßnahmen und Impfungen“) vorbehalten.“
II. Diese Allgemeinverfügung gilt am 03.03.2022 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreis Donau-Ries als bekannt gegeben. Sie tritt am 04.03.2022 0:00 Uhr in und um 24:00 Uhr desselben Tages außer Kraft.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries auf der landkreiseigenen Internetseite unter www.landkreis-donau-ries.de/amtsblatt eingesehen werden.
Begründung: I.
Mit Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 wurden für die im Stadtbereich von Nördlingen regelmäßig an den Montagen und Freitagen stattfindenden „Corona-Spaziergänge“ Beschränkungen, insb. auch hinsichtlich Ort und Zeit angeordnet. Nach Ziffer I. 5. dieser Allgemeinverfügung wurden Änderungen der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen für den Fall parallel stattfindender, ordnungsgemäß angezeigter anderer Versammlungen ausdrücklich vorbehalten. Mit Allgemeinverfügung vom 23.02.2022 wurde die Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 bis einschließlich 09.03.2022 verlängert.
Für Freitag den 04.03.2022 wurde bei der Versammlungsbehörde nun durch die Jugendvereinigung „Jusos Donau-Ries“ eine solche andere Versammlung ordnungsgemäß angemeldet. Als Gegenpol zur Bewegung der „Spaziergänge“ positioniert sich diese – wie bereits bei der vorangegangenen Versammlung am 14.01.2022 – gerade „Für Wissenschaft und Solidarität, für Coronamaßnahmen und Impfungen“. Weil der von den Jusos gewählte Versammlungstag und –zeitraum wiederum mit einem Freitags-„Spaziergang“ in der Nördlinger Innenstadt zusammenfällt, bedarf es aufgrund des unvermindert hohen Konfliktpotentials bei einer ungeregelten Durchführung paralleler Versammlungen von Gegnern und Befürwortern der Coronaschutzmaßnahmen und –impfungen des Erlasses erneut einer Anpassung der Allgemeinverfügung auf diese spezielle Situation.
II.
Bezüglich der Zuständigkeit, der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie der Begründung der einzelnen Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus wird die hier gegenständliche Änderung der Ziffer I.1., mit welcher – zeitlich befristet auf den „Spaziergang“ am 04.03.2022 – die Versammlungsörtlichkeit weiter beschränkt wird, wie folgt begründet:
Die wesentlichen Umstände für den Erlass der Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 haben sich nicht geändert. Die „Spaziergänge“ haben trotz weiteren Rückgangs der absoluten Teilnehmerzahlen nach wie vor großen Zulauf.
Im Hinblick auf die Anzeige der unter oben I. genannten Gegendemonstration, die ebenfalls als sich fortbewegende Versammlung in der Nördlinger Innenstadt durchgeführt werden soll, ist es zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, diese Bereiche der Innenstadt für „Spaziergänger“ an diesem Tag erneut auszunehmen, um eine örtliche Überschneidung der beiden Versammlungen zu vermeiden. Da sich die angezeigte Versammlung der Jusos bewusst als Gegenpol zu den „Spaziergängen“ positionieren will, kann ansonsten bei einem direkten Aufeinandertreffen von jeweils mehreren hundert Personen, die zu dem nach wie vor hoch emotionsbeladenen Thema diametral entgegengesetzte Positionen vertreten, eine Eskalation nicht sicher ausgeschlossen werden. Bei einer „Nicht-Trennung“ der beiden Versammlungen bestünde neben diesem großen Konfliktpotential auch im Übrigen die Gefahr eines enormen, unübersichtlichen Menschenaufgebots im Bereich unmittelbar der Nördlinger Fußgängerzone.
Die erweiterte örtliche Begrenzung für die „Spaziergänger“ ist vor diesem Hintergrund auch in besonderer Weise erforderlich, um der ab Versammlungsbeginn zuständigen Polizeibehörde die Möglichkeit zu geben, den Einsatz ausreichend zu planen, den Versammlungsablauf beider Versammlungen zu schützen und Rettungseinsätze und die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Allgemeinen in der Stadt Nördlingen zu gewährleisten.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung wird dabei das versammlungsrechtliche Interesse der ordnungsgemäß angezeigten Versammlung der Jusos, die Versammlung fortbewegend in bestimmten Straßen der Nördlinger Fußgängerzone durchführen zu dürfen, als vorrangig bewertet. Denn demjenigen, der sich rechtskonform verhält, indem er eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldet und mit den Versammlungsbehörden kooperiert, darf hierdurch kein Nachteil gegenüber denjenigen entstehen, die durch die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung das Versammlungsrecht bewusst zu umgehen versuchen.
Im Ergebnis stellt die erweiterte örtliche Beschränkung des „Spaziergangs“ am 04.03.2022 gegenüber den ansonsten nur möglichen Alternativen einer vollständigen Verlegung der „Spaziergänge“ aus der Nördlinger Innenstadt hinaus oder deren komplettem Verbot, auch eindeutig noch das mildere Mittel dar. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei auch wiederum zu berücksichtigen, dass die „Spaziergänger“ kein „Vorrecht“ auf die Nutzung der kompletten Nördlinger Innenstadt haben. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass auch die „Gegenseite“ diesen öffentlichen Raum für die Ausübung ihres grundgesetzlich verankerten Versammlungsrechts nutzen darf, zumal die Frequenz dieser Versammlungen deutlich geringer als diejenige der „Spaziergänge“ ist.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftform-ersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.