Start Nachrichten Landkreis Augsburg: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur befristeten Inbetriebnahme von stillgelegten Holzöfen

Landkreis Augsburg: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur befristeten Inbetriebnahme von stillgelegten Holzöfen

kamin feuer

Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage in der kommenden Heizperiode hat das Landratsamt Augsburg am heutigen Donnerstag, 25. August, eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme privater Holzfeueranlagen erlassen. Mit dieser Maßnahme können Ausnahmezulassungen erteilt und zeitintensive Einzelfallentscheidungen vermieden werden. Kamine und Kachelöfen, die nur einen Raum beheizen oder zentrale Heizungsanlagen, die nach den Vorgaben der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bereits außer Betrieb genommen, aber noch
nicht abgebaut wurden, können für eine Übergangszeit im Notfall wieder genutzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anlagen den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen. Allgemeinverfügung gilt von September 2022 bis August 2023 Grundlage der zeitlich befristeten Genehmigung sind die vom Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk erstellten Formulare zum Vorhalten einer Heizungsanlage für feste Brennstoffe für den Notbetrieb, die auf der Internetseite des Landratsamts unter www.landkreis-augsburg.de/feuerungsanlagen zu finden sind. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Wiederaufnahme unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ per E-Mail an immissionsschutz@lra-a.bayern.de angezeigt hat oder aktuell anzeigt. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber zudem den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten. Die Allgemeinverfügung gilt für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. August 2023.