Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Augsburg liegt seit Freitag, 21. Mai, seit sechs aufeinanderfolgenden Tagen stabil unter der Schwelle von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern
in einer Woche. Aus diesem Grund treten ab Samstag, 22. Mai, Lockerungen im Landkreisgebiet in den Bereichen der Kontaktbeschränkung und Ausgangssperre sowie bei verschiedenen Freizeitmöglichkeiten
und der Außengastronomie in Kraft, die das Landratsamt Augsburg heute per Allgemeinverfügung veranlasst. Sämtliche Regelungen sind ab 0 Uhr des morgigen Samstags gültig.
„Ich freue mich sehr darüber, dass wir dank des konsequent pflichtbewussten Verhaltens unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger ab dem Wochenende viele Öffnungsschritte vornehmen können“,
sagt Landrat Martin Sailer.
Sämtliche der nachstehenden Regelungen treten wieder außer Kraft, sollte der Inzidenzwert für den Landkreis Augsburg an drei aufeinanderfolgenden Tagen über der Schwelle von 100 liegen. Zudem
ist dringend zu beachten, dass ab morgen überall dort, wo ein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis vorausgesetzt wird, der Test vor Ort und unter Aufsicht stattfinden muss. Nur eine Bescheinigung über einen vor Ort durchgeführten Test von einem Dienstleister oder Händler ist dann als Nachweis für weitere Besuche zeitlich befristet gültig.
Die wichtigsten Lockerungen im Überblick:
Kontaktbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperre
Ab Samstag dürfen sich wieder zwei Haushalte mit insgesamt höchstens fünf Personen treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene (Infektion liegt maximal sechs Monate zurück) nicht mit einberechnet werden müssen. Auch die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr wird aufgehoben.
Einzelhandel
Im Einzelhandel wird in den Geschäften, in denen bisher „Click & Meet“ mit vorheriger Terminbuchung und der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses möglich war, ab Samstag keine
Testpflicht mehr gelten. So setzt der Besuch von Geschäften fortan lediglich eine vorherige Terminvereinbarung voraus.
Außengastronomie
Außenbereiche der Gastronomie wie Biergärten dürfen wieder mit vorheriger Terminbuchung besucht werden. Dabei werden die Kontaktdaten der Besucher dokumentiert. Ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist dann notwendig, wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen. Möglich sind dann PoC-Antigentests oder Selbsttests, die höchstens 24 Stunden vor dem Besuch vorgenommen wurden oder alternativ ein negativer PCR-Test, der maximal 48 Stunden zuvor durchgeführt wurde.
Freizeitmöglichkeiten
Kulturstätten wie Museen und Ausstellungen sowie Theater, Konzert- und Opernhäuser oder Kinos dürfen ebenfalls wieder öffnen. Für den Besuch muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Dieses kann mittels eines PoC-Antigentests maximal 24 Stunden vorher oder eines PCRTests maximal 48 Stunden vorher vorgenommen werden. Darüber hinaus gelten FFP2-Maskenpflicht sowie die Einhaltung einer begrenzten Besucherzahl. Der Besuch ist nur mit vorheriger Terminbuchung möglich.
Auch der Betrieb von weiteren Angeboten des Ausflugverkehrs wie beispielsweise Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen oder Kultur- und Naturführungen im Freien sind dann wieder zulässig. Auch der Außenbereich medizinischer Thermen kann wieder öffnen. Zwingende Voraussetzung ist auch hier der Nachweis eines negativen Testergebnisses auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Form eines PoC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests, das höchstens 24 Stunden vor dem Besuch abgenommen wurde.
Zuletzt sind musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist (bspw. Musikkapellen) wieder möglich.
Schulen und Kitas
In Schulen findet nach den Pfingstferien wieder Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von eineinhalb Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls
findet Wechselunterricht statt. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt. Dies gilt ebenfalls für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern.
Übernachtungsangebote
Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen und Campingplätze können wieder Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbieten. In diesem Rahmen sind ebenfalls gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote für die Übernachtungsgäste möglich. Zwingende Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus, das bei der Anreise vorgelegt und alle weiteren 48 Stunden aufgefrischt werden muss. Möglich sind PoC-Antigentests, Selbsttests oder PCRTests.
Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis
verfügen. Sport in Fitnessstudios ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass eine vorherige Terminbuchung erfolgt und alle Kunden über einen Testnachweis verfügen; Sportveranstaltungen
unter freiem Himmel sind mit bis zu 250 Zuschauern unter der Prämisse möglich, dass Zuschauerinnen und Zuschauer feste Sitzplätze erhalten und über einen Testnachweis verfügen.
Bestattungen
Die bundesrechtliche Beschränkung auf maximal 30 Trauergäste bei Bestattungen ist vor dem Hintergrund des Inzidenzwerts aufgehoben. Die maximale Teilnehmerzahl bei Bestattungen richtet
sich in geschlossenen Räumen nach der Zahl der Plätze, die unter Einhaltung des Mindestabstands von eineinhalb Metern verfügbar sind. Die Einhaltung des Mindestabstands gilt dabei für
Personen, die nicht dem selben Hausstand angehören. Es ist zu beachten, dass der Friedhofsträger in seinem Infektionsschutzkonzept eine maximale Anzahl an Trauergästen vorsehen kann –
auch bei Bestattungsfeiern unter freiem Himmel.