Landkreis erlässt versuchsweise Katzenschutzverordnung
Landkreise können auf Grundlage des Tierschutzgesetzes mithilfe einer Katzenschutzverordnung langfristig die Population freilebender Katzen kontrollieren und so einen vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz leisten. Da auch im Landkreis Donau-Ries die Population freilebender Katzen und die damit einhergehenden Probleme seit Jahren zunehmen, hat sich das Veterinäramt dazu entschlossen, den Nutzen einer solchen Katzenschutzverordnung zunächst in zwei Gemeinden bzw. Gemeindeteilen befristet zu erproben. Die Gründe hierfür fasst das Veterinäramt folgendermaßen zusammen:
In Gebieten mit zahlreichen Katzen, die nicht von Menschen gehalten werden, sogenannte freilebende Katzen, kommt es unweigerlich zu einer unkontrollierten Vermehrung von Katzen.
Dies führt nicht zuletzt zu einer erheblichen Belastung für die Katzen selbst. Es treten vermehrt Allgemeinerkrankungen aber auch spezielle Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP und Katzenschnupfen auf, zudem leiden die Tiere unter Parasiten. Die Katzen sind zudem oftmals nicht ausreichend ernährt, was zu Abmagerung und erhöhter Krankheitsanfälligkeit führt. Die Überlebenschancen, für unter diesen Bedingungen lebenden Katzen sind besonders bei Katzenwelpen gering. Dazu kommen Auseinandersetzungen untereinander, die mit Biss- und Kratzverletzungen verbunden sind. Zwangsläufig entsteht in diesen Gebieten ferner Inzucht, mit bis zu 50 % missgebildeten oder nicht lebensfähigen Welpen.
Nur durch eine Reduktion der Anzahl der Katzen können diese Schmerzen, Leiden und Schäden effektiv verringert werden.
Die einzige tierschutzgerechte Möglichkeit der Verringerung der Anzahl der Katzen, liegt dabei in der Unterbindung der Vermehrung der freilebenden Katzen mittels Kastration. Denn freilebende, verwilderte Katzen, die ihre Sozialisationsphase bereits abgeschlossen haben, können aus Tierschutzgründen in nahezu allen Fällen in keinen Haushalt mehr vermittelt werden, da die Tiere zumeist nicht ausreichend an Menschen und deren Umgebung gewöhnt sind. Ein enges Zusammenleben mit Menschen, sowie das Eingesperrt sein würde bei solchen Tieren erhebliche Stress- und Angstzustände und damit länger anhaltendes Leiden verursachen.
Mit der geplanten Katzenschutzverordnung, die sich auf ein offizielles Muster des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz stützt, wird die Rechtsgrundlage geschaffen, freilebende Katzen in Obhut zu nehmen, zu kennzeichnen, zu registrieren und bei Bedarf fortpflanzungsunfähig machen lassen. Die Katzen werden dazu mit ständig kontrollierten Fallen gefangen, anschließend kastriert, wenn notwendig medizinisch versorgt und am Fangort wieder frei gelassen. Mit der Durchführung werden die privaten Tierschutzorganisationen „Samtpfoten, Katzenhilfe Ries e.V.“ und „Glückspfoten e.V.“ beauftragt. Die entstehende Kosten werden ebenfalls durch diese Vereine getragen.
Flankierend enthält die Verordnung bestimmte Pflichten für Halter von freilaufenden Katzen. Freilaufende Katzen, sog. „Freigänger“, sind im Unterschied zu freilebenden Katzen nicht herrenlos, leben also in menschlicher Obhut, erhalten ausreichend Futter und werden medizinisch versorgt. Freigänger sind zudem oftmals bereits kastriert.
Um zu verhindern, dass Freigänger ungewollt kastriert werden, sind die im Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung gehaltenen Katzen mittels Microchip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Dadurch sind diese Katzen leicht zu erkennen und werden, sofern sie gefangen werden, sofort wieder frei gelassen. Die Kennzeichnung mittels Microchip führt jeder Tierarzt durch, die dadurch anfallenden Kosten sind von den Tierhaltern zu tragen.
Die Registrierung erfolgt über die beiden größten kostenlosen Haustierregister in Deutschland, den Tasso e.V. oder FINDEFIX vom Deutschen Tierschutzbundes e.V.. Die Katzenhalter sind im Rahmen der Registrierung nach der Verordnung auch verpflichtet, ihre Erlaubnis zu erteilen, dass das jeweilige Haustierregister die Daten der Tierhalter an Behörden oder deren Beauftragte übermitteln darf.
Um Katzenhaltern noch ausreichend Zeit für die Kennzeichnung ihrer Katzen zu geben, wird die Verordnung erst zum 01.12.2023 in Kraft treten und erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Einfangen begonnen.
Rettingen mit Birkschwaige, Dreiwinkelschwaige, Obere und Untere Hoserschwaige, Rothahnenschwaige ,Hubelschwaige, Hundeschwaige
Die Verordnung wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele beiträgt oder ob eine Änderung – insb. auch eine Ausweitung auf weitere Teile des Landkreises – oder ihre Aufhebung erforderlich ist.
Bild: Thomas Kellner, LRA via Geoportal