Aufgrund von Aufrufen in einer öffentlichen Chatgruppe des Messengerdienstes „Telegram“ kam es an den beiden vergangenen Freitagen zu „Schweigemärschen“ gegen die Corona-Regeln und die Corona-Schutzimpfungen in Nördlingen. Während beim ersten „Marsch“ am 03.12.2021 ein Teil der ca. 200-250 Teilnehmer gegenüber den anwesenden Polizeibeamten noch ein äußerst unkooperatives Verhalten an den Tag legte, verlief der zweite Marsch am 10.12.2021 mit ca. 600 Teilnehmern friedlich und störungsfrei. Allerdings musste die Polizei feststellen, dass aufgrund der beengten Verhältnisse in der Nördlinger Innenstadt der erforderliche Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern überwiegend nicht eingehalten werden konnte.
Bei derartigen Märschen handelt es sich zwar um grds. zulässige Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes. Das Recht der Versammlungsfreiheit wird jedoch nicht schrankenlos gewährt, sondern unterliegt den Bestimmungen des Bayer. Versammlungsgesetzes und der 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV). So hat, wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, dies der zuständigen Behörde grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen und den Namen des Veranstalters sowie ggf. des Leiters der Versammlung zu benennen. Dadurch sollen die Behörden u. a. in die Lage versetzt werden – idealerweise in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter – ggf. erforderliche Auflagen zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung anzuordnen. Wer als Veranstalter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne vorherige Anzeige durchführt, handelt ordnungswidrig. Nach § 9 Abs. 1 der 15. BayIfSMV muss zudem auch bei solchen Versammlungen zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Verstöße hiergegen sind für die Teilnehmer ebenfalls bußgeldbewährt.
Die Aufrufe zu den beiden vergangenen Märschen erfolgten jeweils ohne vorherige Anzeige und ohne Nennung eines Veranstalters oder Leiters anonym über die Sozialen Medien. Auch vor Ort gab sich gegenüber der Polizei kein verantwortlicher Veranstalter oder Leiter zu erkennen. Da in der einschlägigen Chatgruppe auch für diesen Freitag erneut zu einer Versammlung in Nördlingen aufgerufen wurde, sowie aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse aus den vorangehenden Versammlungen bzgl. der Nichteinhaltung des Abstandsgebots, sehen sich das Landratsamt Donau-Ries als Versammlungsbehörde, die Polizei und die Stadt Nördlingen veranlasst, durch Erlass der beigefügten Allgemeinverfügung Auflagen unmittelbar gegenüber den Teilnehmern der Versammlung anzuordnen.
Landratsamt, Polizei und Stadt sind sich dabei der hohen Bedeutung des grundgesetzlich verankerten Rechts der Versammlungsfreiheit bewusst. Aufgrund des Umstands, dass insb. die größere Versammlung am 10.12.2021 komplett friedlich verlief, werden die Maßnahmen daher vorerst auf eine örtliche und zeitliche Beschränkung (auf den Stadtbereich Nördlingen in der Zeit zwischen 19:00 und 20:30 Uhr) in Orientierung an den vorangegangen Versammlungen sowie die Anordnung einer (FFP2-)Maskenpflicht begrenzt. Die örtlich/zeitliche Beschränkung soll u. a. eine Planbarkeit für den begleitenden Polizeieinsatz und eine kontrollierte Verkehrsregelung ermöglichen. Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske wird unter infektionsschutzrechtlichen Gründen als unabdingbar erachtet, um insbesondere vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse, die eine Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstands nicht durchgängig zulassen, das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Trotz leicht rückläufiger Zahlen ist das Infektionsgeschehen und die daraus resultierende Belastung der Krankenhäuser nach wie vor auf einem kritisch hohen Niveau. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der drohenden Ausbreitung der Omikron-Variante ist daher für ein leichtfertiges Verhalten gerade in den ungeimpften Teilen der Bevölkerung keinerlei Raum. Die Anordnung einer Maskenpflicht mit Ausnahmen für bestimmte Personengruppen nach der 15. BayIfSMV ist damit das mildeste Mittel und auch im Hinblick auf das hohe Gut der Versammlungsfreiheit verhältnismäßig.
In Abhängigkeit vom Ablauf der kommenden Versammlung, insb. der Einhaltung der Anordnungen in der Allgemeinverfügung, behält sich das Landratsamt für kommende Märsche Verschärfungen bis hin zu einem Verbot solcher Versammlungen ausdrücklich vor. Des Weiteren wäre es für alle Beteiligten zielführend, wenn entsprechende Aufrufe künftig nicht mehr aus der Anonymität des Internets heraus erfolgen würden, sondern aus dem Kreis der Initiatoren ein verantwortlicher Ansprechpartner benannt würde, mit dem in Zukunft – wie bei vielen anderen Versammlung gängige und gute Praxis – in konstruktiven Zusammenwirken mit den Behörden entsprechende Veranstaltungen im Vorfeld abgestimmt werden könnten.“ (Archivbild: Bruder)
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Start Nachrichten Donau-Ries: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur Regelung von „Schweigemärschen“ in Nördlingen