Bericht aus der Kabinettssitzung vom 28. April 2020: |
1. Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung / Pauschale Beitragserstattung für die Monate April, Mai und Juni
Die Staatsregierung wird Eltern, die wegen des Betretungsverbots aufgrund der Coronavirus-Pandemie keine Kindertagesbetreuung oder Mittagsbetreuung in Anspruch nehmen können, für drei Monate von den Kosten entlasten. Dazu sollen den Trägern in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung die Elternbeiträge im April, Mai und Juni 2020 pauschal ersetzt werden. Im Gegenzug müssen die Träger für diese Zeit auf die Elternbeiträge verzichten. Der Freistaat Bayern macht den Trägern damit ein sehr attraktives Angebot, um die Eltern von Beiträgen zu entlasten. Eltern von Kindern in der Notbetreuung leisten grundsätzlich weiterhin ihre Elternbeiträge. Für Eltern, die aufgrund des Beitragsersatzes keine Elternbeiträge bezahlen, entfällt in der Folge der Anspruch auf das Krippengeld. Die Kosten für den Freistaat Bayern belaufen sich insgesamt auf rund 200 Mio. Euro. Das Familienministerium (Kindertagesbetreuung) und das Kultusministerium (Mittagsbetreuung) wurden mit der Umsetzung der Beitragserstattung beauftragt. 2. Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie / Maßnahmen bis 10. Mai verlängert / Änderungen insbesondere bei Gottesdiensten, Versammlungen und Ladengeschäften Die bisher geltenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie sind bis 3. Mai 2020 befristet. Der Ministerrat hat den Plänen des Gesundheitsministeriums, dass die Maßnahmen zunächst um eine Woche bis 10. Mai 2020 verlängert werden, zugestimmt. Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zum 11. Mai ermöglichen. Zusätzlich zur grundsätzlichen Verlängerung der Maßnahmen werden insbesondere folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert: • Gottesdienste sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Versammlungen sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Ladengeschäfte dürfen ab morgen, 29. April, unter folgenden Voraussetzungen öffnen: • Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht. • Bei der Maskenpflicht im ÖPNV wird klargestellt, dass dies auch im Rahmen der Schülerbeförderung gilt. • Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Betriebsverbote, Maskenpflicht beim Einkauf sowie im ÖPNV). • Auch die Einreise-Quarantäneverordnung wird bis 10. Mai verlängert. |