Das bayerische Kabinett hat am heutigen Mittwoch (02.03.2022) erneut beraten – die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Inkrafttreten zum Freitag (04.03.2022) in folgenden Punkten angepasst:
Gastronomie und Beherbergungswesen
Für Angebote der Gastronomie und des Beherbergungswesens gilt statt des bisherigen 2G künftig die 3G-Regel. Auch reine Schankwirtschaften dürfen unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G, Tanzverbot sowie Verbot von lauter Musikbeschallung) wieder öffnen.
Öffnung der Clubs
Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen dürfen künftig unter den Bedingungen von 2G plus wieder öffnen, also für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem aktuellem Test (bzw. mit Boosterimpfung). In Clubs und Diskotheken besteht dabei für die Besucher keine Maskenpflicht.
Kapazitäten bei Events
Soweit bisher Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen und Einrichtungen bestehen, so betragen diese künftig einheitlich 75 % der Kapazität. Die absolute Personenobergrenze von 25.000 Personen bleibt unverändert.
Schule
In den Schulen entfällt generell die Maskenpflicht während des Sportunterrichts