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Region: Im Allgäu gibt es die ersten Lockerungen

Im Allgäu gibt es ab Dienstag die ersten Inzidenzbedingten Lockerungen. In Kaufbeuren und im Landkreis Oberallgäu ist der Wert von 150 dauerhaft unterschritten worden. Somit kann der Einzelhandel wieder für Click&Meet öffnen, sofern die Kunden einen maximal 24 Stunden halten negativen Coronatest vorweisen können.
Noch besser ist die Lage im Kreis Lindau. Dort lag die Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100.Daher gilt dort ab Dienstag folgendes:
Die nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.

Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

Sport: Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die im vorherigen Satz genannten Zwecke zulässig.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 der 12. BayIfSMV zulässig. Schulischer Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die Mittagsbetreuung an Schulen bleiben unberührt.
Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist nur unter freiem Himmel und nur zum Zwecke der Sportausübung und praktischen Sportausbildung zulässig.

Gastronomie: Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Schulen: Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
– ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
– für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten

Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
– die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
– für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten
– der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.