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Landkreis Augsburg: Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Augsburg

Festlegung stark frequentierter öffentlicher Plätze im Landkreis Augsburg

Öffentlich bekannt gegeben durch Veröffentlichung im Internet (www.landkreis-augsburg.de), in Rundfunk und Presse am 11.12.2020

 

Das Landratsamt Augsburg legt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 08. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 711), folgende Flächen als zentrale Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel für den Landkreis Augsburg fest, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehen aufhalten.

1. Stadtgebiet Gersthofen:
1.1 Augsburger Straße (ab Kreuzung Feldstraße/Griesstraße)
1.2 Donauwörther Straße (bis Einmündung Rotkreuzstraße)
1.3 Bauernstraße (Parkplatz hinter Sparkassengebäude, bis einschließlich Haus-Nr. 2)

2. Gemeinde Altenmünster:
2.1 Hennhofer Weg (zwischen der Kinderkrippe und dem Kindergarten im Bereich der
Baustelle)

3. Stadt Neusäß:
3.1 Daimlerstraße (zwischen der Einmündung Hauptstraße und der Kreuzung Lohwaldstraße)
3.2 Lohwaldstraße (zwischen der Einmündung Siemensstraße und der Überquerung
Weldenbahnradweg)
3.3 Weldenbahnradweg (zwischen der Einmündung Daimlerstraße und der Querung
Georg-Odemer-Straße)
3.4 Georg-Odemer-Straße (zwischen der Kreuzung Lohwaldstraße und der Querung
Weldenbahnradweg)
3.5 Festplatz (Flurnummern 115/4 und 369 der Gemarkung Neusäß)
3.6 Hauptstraße zwischen Einmündung Bgm.-Kaifer-Straße und Einmündung Gartenstraße
3.7 Remboldstraße zwischen Einmündung Hauptstraße und Spielplatz Flurnummer 17/3
Gemarkung Neusäß
3.8 Ägidiuspark (Flurnummern 13, 37/3 und 37/4 Gemarkung Neusäß)

4. Markt Zusmarshausen:
4.1 Busbahnhof im Bereich der Stadionstr. 2 – 4 einschließlich der Hackschnitzelheizung
und dem Schulzentrum
4.2 Generationengarten, Kapellenstr. 7

5. Die unter Ziffer 1 – 4 festgelegten Flächen ergeben sich aus den beigefügten Lageplänen,
die Bestandteil dieser Bekanntmachung sind.
6. Für die Flächen nach vorstehenden Nrn. 1- 4 gilt ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung
die Maskenpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV. Die Bekanntmachung des
Landratsamtes Augsburg vom 02.11.2020 wird aufgehoben.
7. Das Landratsamt Augsburg behält sich die Bekanntmachung weiterer Festsetzungen im
Falle weiter ansteigender Infektionszahlen vor.

8. Hinweise:
Unabhängig von der Festsetzung nach vorstehender Nr. 1 – 4 gilt die Maskenpflicht bereits
kraft Verordnung auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 24 Abs.
1 Nr. 3 der 10. BayIfSMV) sowie auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich
der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen
Gebäuden, für die in der 10. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind (§
24 Abs. 1 Nr. 2 der 10. BayIfSMV).