Die bayerische Corona-Ampel steht für den Landkreis Unterallgäu auf Dunkelrot: Das LGL vermeldet eine 7-Tages-Inzidenz von 135,54. Sie gibt die Zahl derer an, die in den vergangenen sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Ab Mittwoch, 28. Oktober, gelten damit im Unterallgäu folgende Regelungen:
Private Treffen und Feiern sind auf maximal zwei Hausstände oder fünf Personen begrenzt. Das gilt in der Öffentlichkeit sowie für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen oder auf privaten Grundstücken und auch für Feiern und Treffen in der Gastronomie.
Alle Veranstaltungen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel) sind auf 50 Teilnehmer begrenzt. Dies gilt neben Vereins- und Parteisitzungen auch für alle sonstigen Veranstaltungen ohne feierlichen Charakter sowie für Tagungen und Kongresse. Daneben sind kulturelle Veranstaltungen in Theatern und Konzerthäusern sowie in Kinos auf 50 Besucher begrenzt. Bei Sportveranstaltungen sind höchstens 50 Zuschauer zugelassen. Bei Sportveranstaltungen sind höchstens 50 Zuschauer zugelassen. Einzig für Gottesdienste und Demonstrationen gilt diese Höchstteilnehmerzahl nicht. Hier gelten die speziellen Beschränkungsregelungen und Hygienekonzepte nach der siebten bayerischen Infektionsschutzverordnung.
Überall, wo Menschen dicht oder länger zusammenkommen, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. So gilt die Maskenpflicht zum Beispiel bei Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden oder für Zuschauer bei Sportveranstaltungen. Bei der Arbeit gilt die Maskenpflicht auf Begegnungsflächen wie Fluren oder Fahrstühlen. Sie gilt auch am Arbeitsplatz, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Für Grundschüler derselben festen Klasse (Klassenverbund) gilt weiterhin, dass die Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum am Platz abgenommen werden darf, wenn der feste Klassenverbund zusammen unterrichtet wird. Dies gilt auch auf den Außenflächen, wenn sich der feste Klassenverbund im Außenbereich getrennt von anderen Klassenverbünden aufhält und auch für eine feste Gruppe der schulischen Ganztagesangebote oder Mittagsbetreuung.
Ab 21 Uhr ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen untersagt (Sperrstunde). Außerdem gilt ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen sowie ein Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen.
Für Kindertagesstätten hat das Landratsamt eine funktionelle Trennung der Gruppen angeordnet. Die Regelung soll verhindern, dass unter Umständen komplette Einrichtungen schließen müssen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in den Kindertagesstätten ist vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann.
Patienten oder Bewohner von Pflegeheimen dürfen täglich nur von einer Person zu einer festen Zeit besucht werden. Die Besuchsbeschränkung gilt für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Intensivpflege-WGs. Zu Besuch kommen dürfen Angehörige des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands. Minderjährige dürfen auch von den Eltern gemeinsam besucht werden. Die Begleitung von Sterbenden ist jederzeit möglich. Auch bei der Geburt darf stets eine Begleitperson dabei sein.
Im Gegensatz zur Corona-Ampel der bayerischen Staatsregierung gelten die in den Rahmenhygieneplänen der Kindertagesstätten und Schulen vorgesehenen Stufen nicht automatisch, wenn die jeweiligen Inzidenzwerte überschritten wurden. Die Stufen werden vom Landratsamt angeordnet. „Wir wollen so lange wie möglich die Notbetreuungen und den Distanzunterricht verhindern“, sagt Landrat Alex Eder.
„Wir nehmen die steigenden Zahlen sehr ernst und unternehmen gemeinsam alle möglichen Anstrengungen, um die Infektionsketten zu unterbrechen“, so Eder. Dazu gehöre beispielsweise auch, wenn nötig einzelne Klassen oder ganze Jahrgangsstufen in Quarantäne zu schicken oder auch in einer Grundschulklasse bei Bedarf eine Maskenpflicht auszusprechen. „Wir beobachten das Infektionsgeschehen im Unterallgäu weiterhin sehr genau.“ Deshalb hält Eder an seiner Entscheidung fest, dass die Mund-Nasen-Bedeckung an Grundschulen am Platz abgenommen werden darf, wenn der Unterricht im festen Klassenverbund stattfindet. „Diese Entscheidung ist für mich unabhängig von einem Inzidenzwert.“ Die endgültige rechtliche Klärung des Themas ist noch nicht abgeschlossen.