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Ostallgäu: Inzidenz über 1000 – Ab Freitag Hotspot-Lockdown

Im Landkreis Ostallgäu hat am 25. November 2021 die 7-Tage-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut den Wert von 1000 überschritten.
Zusätzlich zu den in ganz Bayern geltenden Regeln müssen in den regionalen Hotspots unter anderem die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, sowie Sport und Kulturstätten schließen. Zudem sind Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie Präsenzangebote von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung untersagt. Zu letzteren zählen unter anderem Musikschulen, Fahrschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Ausgenommen sind Friseure (2G), medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Für den Handel gilt eine Obergrenze von 20 Quadratmetern pro Kunde.
Beendigt wird die regionale Hotspot-Regelung, wenn die 7-Tage-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut den Wert von 1000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschreitet. Das Landratsamt wird das bekanntmachen.

Die Regeln

Untersagt sind:

(1) öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten

(2) Gastronomiebetriebe jeder Art; zulässig ist
– die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist, sowie
– der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

(3) Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften mit Ausnahme von zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nichttouristische Aufenthalten; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

(4) Bibliotheken und Archive

(5) Außerschulische Bildungsangebote, einschließlich der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, mit Ausnahme von
Prüfungen in Präsenz

(6) Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen, mit Ausnahme von Prüfungen; praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

(7) Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

(8) Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen oder Friseurleistungen sind.

(9) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sowie praktische Sportausbildung; unberührt ist – der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, sowie – der Schulsport.

(10) Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen,

(11) Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen,

(12) Kulturstätten, insbesondere Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Bühnen und ähnliche Einrichtungen, zoologische und botanische Gärten.

(13) Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr

(14) Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen, insbesondere
– Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen;
– Gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen angeboten
– Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
– Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie touristische Bahnverkehre und Flusskreuzfahrten
– Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt;
– Der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen

(15) und infektiologisch vergleichbare Bereiche.