Start Nachrichten Oberallgäu: Gericht lehnt Eilantrag wegen Baggerarbeiten an Alpen-Wildbach ab

Oberallgäu: Gericht lehnt Eilantrag wegen Baggerarbeiten an Alpen-Wildbach ab

Bild: BN Oberallgäu

Nach den nicht genehmigten Bauarbeiten an einem geschützten Wildbach in den Allgäuer Alpen hat das Augsburger Verwaltungsgericht den Eilantrag einer Alpgenossenschaft abgelehnt. Das Landratsamt Oberallgäu hatte von der Genossenschaft eine umfangreiche Bestandsaufnahme sowie Maßnahmen zum Hochwasserschutz verlangt. Dagegen hatte die Genossenschaft den Antrag bei Gericht eingereicht und ist nach Angaben eines Gerichtssprechers vom Mittwoch gescheitert.
Die Alpgenossenschaft hatte den streng geschützten Rappenalpbach bei Oberstdorf nach bisherigen Ermittlungen durch Baggerarbeiten auf einer Länge von 1,6 Kilometern massiv umgestaltet. Umweltverbände sprechen von Naturzerstörung, die Polizei ermittelt gegen einen Verantwortlichen. Der Fall beschäftigt auch den Landtag.
Die Kreisbehörde hatte im November verlangt, dass die Genossenschaft ein Vermessungsbüro zur Dokumentation der Veränderungen beauftragt und die Ergebnisse binnen weniger Tage vorlegt. Zudem soll das Unternehmen kurzfristig abgestimmte Dammöffnungen veranlassen, um Überflutungen zu vermeiden. Die Genossenschaft klagte dagegen mit der Begründung, die vorherigen Arbeiten am Rappenalpbach seien mit dem Landratsamt abgestimmt gewesen.
Dieser Sichtweise erteilten die Richter eine deutliche Absage. Für den Gewässerausbau hätte es ein Genehmigungsverfahren geben müssen. Doch so ein Verfahren sei weder durchgeführt worden, noch seien die Arbeiten nachträglich genehmigungsfähig, betonte das Gericht. Die Behördenanordnung sei daher notwendig. Die Genossenschaft kann nun noch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München einschalten.
Das Landratsamt betonte, mit der Gerichtsentscheidung sei es nun möglich, dass die Behörde die angeordneten Sofortmaßnahmen auf Kosten der Alpgenossenschaft ausführen lasse. Das Amt bezeichnete die Gerichtsentscheidung als «richtungsweisend». Die Richter hätten klar gemacht, dass ein Aktenvermerk der Kreisbehörde nicht als Genehmigung für die Baggerarbeiten in diesem Umfang habe missverstanden werden können.