Satzungen für Werbeanlagen und Sondernutzungen in der Altstadt modernisiert – Weniger Verwaltungsaufwand
Für Werbeanlagen in der Innenstadt haben Handel und Gastronomie zukünftig deutlich mehr Gestaltungsspielraum. Um dem Bedarf der Gewerbetreibenden entgegenzukommen und zugleich den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, hat der Stadtrat in der Plenumssitzung vom 25. November sowohl die Werbeanlagensatzung als auch die Sondernutzungssatzung mit einem einstimmigen Votum neu erlassen bzw. geändert.
Die bislang gültige Werbeanlagensatzung stammt aus dem Jahr 1986, die Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2016. Um Regelungen zu erreichen, die Handel und Gastronomie mehr Möglichkeiten und Gestaltungsfreiheit bieten, zugleich aber auch dem historischen Altstadtbild gerecht werden, Verkehrswege nicht einschränken und vieles weiteres berücksichtigen, lotete eine Arbeitsgruppe aus Vertreter:innen verschiedener Ämter der Stadtverwaltung, des Stadtmarketingvereins und des Stadtrats aus, was möglich ist. In der Werbeanlagensatzung geht es um Regelungen für die Anbringung, Größe, Art und Ausgestaltung von Werbeanlagen. In der Sondernutzungssatzung sind Richtlinien für die Außenbestuhlung, Markisen, Vordächer und Werbe-Aufsteller für öffentliche Flächen festgelegt.
Zeitgemäße Werbeformen werden jetzt ermöglicht und zugleich wurde auf unnötige, kostspielige und antragspflichtige Genehmigungsverfahren verzichtet. „Der Freistaat legt einiges an Regelungen fest, da sind wir gebunden. Aber wir haben vollständig auf zusätzliche kommunale Genehmigungsverfahren verzichtet“, betonte Stefan Haas, Leiter des Bauverwaltungsamts in der Plenumssitzung.
Was ist bei Werbeanlagen zukünftig möglich?
• Bis zu 50 Prozent der Schaufensterfläche darf beklebt werden.
• Bisher waren nur die historischen Nasenschilder möglich. Jetzt dürfen auch neue Ausleger mit flächigen Schildern bis zu einer Größe von 0,40 m² angebracht werden.
• Fahnen und Transparente können überall für vier Wochen im Jahr zu besonderen Werbemaßnahmen ohne vorherige Anmeldung angebracht werden
• Ausnahmen für dauerhafte Fahnen und Transparente sind unter Berücksichtigung von städtebaulichen Gesichtspunkten auf Antrag erstmalig möglich
• Digitale Werbung ist möglich
Die Sondernutzungssatzung wurde geändert, um nach den vielen Ausnahmeregelungen aus der Zeit der Corona-Pandemie klare Richtlinien zu gewinnen. Insgesamt sollen Regelungen verschlankt und auf wesentliche Punkte konzentriert werden.
Was ist bei Sondernutzungen zukünftig möglich?
• Bisher war eine Außenbestuhlung nur für die Gastronomie erlaubt, jetzt darf jeder gewerbliche Betrieb vor seinem Laden Tische oder Sitzgelegenheiten aufstellen.
• Strenge Vorgaben für Außenbewirtungsflächen z.B. zur Beschaffenheit des Mobiliars oder zur Größe von Sonnenschirmen, fallen weg. Flächenerweiterungen sind flexibler möglich, ebenso temporäre Sondernutzungen zu besonderen Ereignissen.
• Mobile Fahrradständer können auf Antrag aufgestellt werden.
• Bisher war ein Hinweisschild pro Geschäft möglich, zukünftig gibt es keine Begrenzung mehr.
• Die Zonen in der Altstadt, die für eine Bemessung der Sondernutzungsgebühren Grundlage sind, werden aktualisiert. Beispielsweise wird der Weinmarkt nach dem abgeschlossenen Umbau als 1a-Lage eingestuft.
Die Sondernutzungsgebühren werden erstmals nach 15 Jahren der allgemeinen Preissteigerung dieser Zeit folgend um 30 Prozent erhöht, was einer Anpassung noch unter der Inflationsrate entspricht. Bisher betrug die Sondernutzungsgebühr für einen Gastronomiebetrieb mit ca. 50m² Außenbestuhlung und einem Hinweisschild in Zone 1a eine Jahresgebühr von 1.326 Euro (umgerechnet auf die Woche: 25,50 Euro), zukünftig muss der Betrieb 1.659 Euro im Jahr bezahlen (umgerechnet pro Woche 31,80 Euro).
Nach zwei Jahren wird die Verwaltung einen Evaluierungsbericht zu den Satzungen erstellen, um gegebenenfalls weitere Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. In diesen Prozess sollen insbesondere auch der Einzelhandel und die Gewerbetreibenden miteinbezogen werden.
Bild: Pressearchiv Memmingen