Der Landkreis Dillingen a.d.Donau hat den Corona-Warnwert von 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen am 21.10.2020 überschritten. Somit gelten ab dem Folgetag (22.10.2020, 00:00 Uhr) die nachfolgenden verbindlichen Beschränkungen aus der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und zwar solange bis der Corona-Warnwert sechs volle Tage unterschritten wird:
Maskenpflicht
Es besteht Maskenpflicht auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen
Dillingen: Königstraße, Bayerischer Hof Platz, Taxispark und Bahnhofsgelände
Lauingen: Marktplatz, Platz vor der Stadthalle und Bahnhofsgelände
Wertingen: Marktplatz
Gundelfingen: Prof.-Bamann-Straße und Schnellepark
Höchstädt: Marktplatz und Bahnhofsgelände
sowie auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Ab der fünften Jahrgangsstufe der weiterführenden Schulen gilt die Maskenpflicht auch am Platz.
Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen (mit Ausnahme der Einnahme des Essens) und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Private Feiern und Kontakte
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch für die Gastronomie.
Der Teilnehmerkreis an zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
Sperrstunde
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt.
Der Konsum von Alkohol ist auf den unter Ziffer 1 genannten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt.
Kindertagesstätte
Bezüglich der Kindertagesstätten gilt, entsprechend dem aktuellen Stufenplan des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, dass in Einrichtungen, die offene oder teiloffene Konzepte umsetzen, wieder feste Gruppen gebildet werden, die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und der Besuch von Kindern bei nur leichten Krankheitssymptomen weiterhin möglich bleibt.
Wie geht es weiter?
Die weitere Entwicklung der Fallzahlen wird, so Landrat Leo Schrell, vom Gesundheitsamt weiterhin intensiv verfolgt, um dann, je nach Verlauf, über zusätzliche Maßnahmen oder die Aufhebung der Anordnung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang appelliert der Landrat an alle Landkreisbürger, die neuen Beschränkungen einzuhalten, damit ein weiterer Anstieg der Fallzahlen im Landkreis Dillingen a.d.Donau und damit noch restriktivere Eingriffe, entsprechend der „Corona-Ampel“ der Bayerischen Staatsregierung, vermieden werden können. Gleichzeitig bittet der Landrat die Bevölkerung, vor allem auch bei privaten Feiern und Veranstaltungen strikt auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln zu achten und dabei die notwendige Disziplin walten zu lassen. „So kann jeder Einzelne von uns einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Anstieg der Fallzahlen im Landkreis zu begrenzen und damit einen lokalen Lockdown zu verhindern“, betont Schrell.