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Kreis Dillingen: Geflügelpest – Landratsamt richtet Schutz- und Überwachungszone ein und erlässt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Nachdem im westlichen Landkreis Dillingen a.d.Donau die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) – sog. Geflügelpest – nachgewiesen worden ist, wurde durch das Landratsamt gemäß den tierseuchenrechtlichen Vorgaben per Allgemeinverfügung um den betroffenen Betrieb in der Gemeinde Ziertheim eine Schutzzone und eine Überwachungszone festgelegt sowie Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen. Die Zonen und die Maßnahmen wurden im Amtsblatt des Landkreises am 10.01.2024 bekannt gemacht.

Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei und eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt.
Das Veterinäramt führt für die in der Schutzzone gelegenen Geflügelbestände Dokumentenkontrollen, eine Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen sowie klinische Untersuchungen durch und kann serologische oder virologische Untersuchungen anordnen. In der Überwachungszone werden diese Kontrollen und Untersuchungen stichprobenartig durchgeführt.

Mit der Allgemeinverfügung wurde für beide Zonen als Seuchenbekämpfungsmaßnahme unter anderem angeordnet, dass tierhaltende Betriebe dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen haben. In der Schutzzone dürfen gehaltene Vögel auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, sowie Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Ebenso ist dort die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus verboten.
Sowohl für die Schutzzone als auch für die Überwachungszone wurde neben weiteren Bestimmungen festgelegt, dass bestimmte Tiere und Erzeugnisse nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden dürfen. In beiden Zonen gilt des Weiteren, dass gehaltene Vögel mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten sind.
Für bestimmte Maßnahmen kann die Veterinärbehörde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten.

Die Allgemeinverfügung und die von ihr betroffenen Gebiete sowie die detaillierten Bestimmungen, die in der festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone gelten, können im Internet unter https://www.landkreis-dillingen.de/Amtsblatt abgerufen werden. Die festgelegten Zonen können auch unter folgendem QR-Code abgerufen werden:

Weitere Informationen und Auskünfte können im Veterinäramt des Landratsamts telefonisch unter 09071/51-350 oder per E-Mail unter veterinaer@landratsamt.dillingen.de eingeholt werden.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter sind auf der Seite des Landesam-tes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort „Geflügelpest“ ver-fügbar.