Nach Informationen des Robert-Koch-Instituts überschritt die kreisfreie Stadt Kaufbeuren am 06.12.2020 den Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Demnach gelten ab dem 07.12.2020 für die Stadt Kaufbeuren folgende zusätzliche Einschränkungen (§ 25 der 9. BayIfSMV):
1. Abweichend von § 12 Abs. 4 der 9. BayIfSMV sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
2. An allen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der 9. BayIfSMV mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie der Abschlussklassen ist ab der Jahrgangsstufe acht durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere durch Wechselunterricht sicherzustellen, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann. Erfolgt die Überschreitung des Inzidenzwertes am Wochenende, gilt der nächste Schultag als Tag des Überschreitens und des Einleitens der erforderlichen Maßnahmen.
3. Abweichend von § 20 Abs. 3 und 4 der 9. BayIfSMV sind der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform untersagt.
4. Abweichend von § 24 Abs. 3 ist der Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde noch festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ganztägig untersagt.
Die oben genannten Regelungen gelten mindestens solange bis der Inzidenzwert von 200 seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. Die Stadt Kaufbeuren ordnet die Aufhebung der Regelungen in einer separaten Bekanntmachung an.