Start Coronavirus Aktuell Autokinos, Geschäfte, Zoos – Lockerungen ab Mittwoch

Autokinos, Geschäfte, Zoos – Lockerungen ab Mittwoch

Das bayerische Kabinett hat in seiner heutigen (27.04.2021) Sitzung erneut Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen. Unter dem Motto „Wer freier impft, impft effizienter“ soll gelockert werden, damit Impfungen in ganzen Betrieben und Behörden, in Familien und Abschlussklassen erfolgen können. Dabei wurden folgende neue Regeln beschlossen, die ab dem 28.04.2021 in Kraft treten.

Der Handel

Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe (zum Beispiel Schuster oder Fotografen) und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

Autokinos

Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.

Zoos & botanische Gärten

Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.

Sport

Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

Kinderbetreuung

Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.

Freiheiten für Geimpfte

Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.

Abiturprüfungen

Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.